RS Vwgh 1992/10/14 90/13/0009

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §26 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/13 90/13/0197 3

Stammrechtssatz

Als Dienstort iSd § 26 Z 7 EStG 1972 ist der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen, der dann mit dem Betriebsort des Unternehmens nicht zusammenfällt, wenn die tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt (Hinweis E 10.2.1976, 1157/75; E 7.12.1988, 88/13/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130009.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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