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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §26 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/13 90/13/0197 3Stammrechtssatz
Als Dienstort iSd § 26 Z 7 EStG 1972 ist der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen, der dann mit dem Betriebsort des Unternehmens nicht zusammenfällt, wenn die tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt (Hinweis E 10.2.1976, 1157/75; E 7.12.1988, 88/13/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130009.X05Im RIS seit
11.07.2001