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10/04 WahlenNorm
DSG 1978 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Wählerevidenz ist zwar Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Wahlberechtigten und Stimmberechtigten zu entnehmen (vgl § 1 Abs 1 und 3 iVm § 3 Abs 1 WählerevidenzG 1973), dies bedeutet aber nicht, daß die personenbezogenen Daten der in die Dienstliste nach § 13 GSchG aufgenommenen Personen offenkundig wären. Der Wählerevidenz können keine Angaben darüber entnommen werden, welche dort verzeichneten Personen in die Hauptlisten und Dienstlisten nach dem GSchG aufgenommen wurden. Daraus folgt, daß die personenbezogenen Daten der in eine bestimmte Dienstliste nach dem GSchG aufgenommenen Personen mangels Zuordnungsmöglichkeit nicht der Wählerevidenz entnommen und daher auch nicht als offenkundig angesehen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010049.X02Im RIS seit
14.10.1992