RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1992
beobachten
merken

Index

10/04 Wahlen
10/10 Datenschutz
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

DSG 1978 §1 Abs1;
GSchG §13;
WählerevidenzG 1973 §1 Abs1;
WählerevidenzG 1973 §1 Abs3;
WählerevidenzG 1973 §3 Abs1;

Rechtssatz

Der Wählerevidenz ist zwar Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Wahlberechtigten und Stimmberechtigten zu entnehmen (vgl § 1 Abs 1 und 3 iVm § 3 Abs 1 WählerevidenzG 1973), dies bedeutet aber nicht, daß die personenbezogenen Daten der in die Dienstliste nach § 13 GSchG aufgenommenen Personen offenkundig wären. Der Wählerevidenz können keine Angaben darüber entnommen werden, welche dort verzeichneten Personen in die Hauptlisten und Dienstlisten nach dem GSchG aufgenommen wurden. Daraus folgt, daß die personenbezogenen Daten der in eine bestimmte Dienstliste nach dem GSchG aufgenommenen Personen mangels Zuordnungsmöglichkeit nicht der Wählerevidenz entnommen und daher auch nicht als offenkundig angesehen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010049.X02

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten