RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0595

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH ist an der ihm zukommenden nachprüfenden Kontrolle eines Bescheides gehindert, wenn die belBeh die von ihr getroffene Feststellung über die Änderung der Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers nicht dahingehend begründet, worauf sich diese Tatsachenfeststellungen im einzelnen stützt (Hinweis E 28.1.1987, 86/01/0125) (hier: Moslem in Bulgarien).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010595.X01

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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