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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Ist die Vernehmung des Asylwerbers zur Glaubhaftmachung der geltendgemachten Verfolgungsgründe ausschließlich aus Gründen, die von ihm selbst zu vertreten sind, unterblieben, kann der belBeh nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat (hier war der Asylwerber an beiden aktenkundigen Anschriften nicht wohnhaft).
Schlagworte
Abstandnahme vom Parteiengehör unbekannter Aufenthalt Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010584.X01Im RIS seit
14.10.1992