RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0584

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ist die Vernehmung des Asylwerbers zur Glaubhaftmachung der geltendgemachten Verfolgungsgründe ausschließlich aus Gründen, die von ihm selbst zu vertreten sind, unterblieben, kann der belBeh nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat (hier war der Asylwerber an beiden aktenkundigen Anschriften nicht wohnhaft).

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör unbekannter Aufenthalt Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010584.X01

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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