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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Ein schutzwürdiges Interesse der Schöffen bzw Geschworenen an der Geheimhaltung der relevanten personenbezogenen Daten (Geburtsdatum, Anschrift und Beruf) gegenüber den Angeklagten ist grundsätzlich zu bejahen (Hinweis VfSlg 12166/1989). Nicht zuletzt ist auch aus dem Umstand, daß das Gesetz
(vgl § 5 Abs 3, § 13 GSchG) nur zeitlich begrenzten und der Mitwirkung an konkreten Strafverfahren zeitlich vorangehenden öffentlichen Zugang zu den personenbezogenen Daten der in die Hauptlisten und Dienstlisten aufgenommenen Personen einräumt, ein vom Gesetz mit der oben erwähnten Einschränkung anerkanntes Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Personenkreises zu folgern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010049.X01Im RIS seit
14.10.1992