RS Vwgh 1992/10/14 89/12/0048

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs1;

Rechtssatz

Die Neubemessung eines (bescheidmäßig festgesetzten) Fahrtkostenzuschusses setzt eine Änderung von Tatsachen voraus, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind (Hinweis E 14.9.1981, 81/12/0066, VwSlg 10533 A/1981).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120048.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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