Wird im Spruch des Berufungsbescheides der Gegenstand der Erledigung zunächst nur allgemein umschrieben und erst in der Begründung deutlich bezeichnet, wird der Bescheidadressat nicht in seinen Rechten verletzt, weil dem - insoweit eine Einheit von Spruch und Begründung bildenden - Bescheid somit der Gegenstand der Erledigung entnommen werden kann.