RS VwGH Erkenntnis 1992/10/14 92/01/0726

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/01/0768 E 14. Oktober 1992 92/01/0822 E 14. Oktober 1992 Rechtssatz

Wird im Spruch des Berufungsbescheides der Gegenstand der Erledigung zunächst nur allgemein umschrieben und erst in der Begründung deutlich bezeichnet, wird der Bescheidadressat nicht in seinen Rechten verletzt, weil dem - insoweit eine Einheit von Spruch und Begründung bildenden - Bescheid somit der Gegenstand der Erledigung entnommen werden kann.

Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung
Im RIS seit
17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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