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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §104 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 104 Abs 3 FinStrG, wonach der Zeuge die Gründe der Verweigerung der Aussage glaubhaft zu machen hat, bezieht sich - abgesehen von der Tatsache des Angehörigkeitsverhältnisses als solchem - nicht auf § 104 Abs 1 lit a FinStrG, sondern auf die übrigen Weigerungsgründe nach Abs 1 sowie jene des Abs 2 des § 104 FinStrG, nach welchen Bestimmungen - anders als nach § 104 Abs 1 lit a FinStrG - nicht eine generelle Aussageverweigerung, sondern nur die Verweigerung von Aussagen auf bestimmte Fragen bzw über bestimmte Informationen vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130158.X01Im RIS seit
11.07.2001