RS Vwgh 1992/10/14 91/12/0256

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF LGBl OÖ 29/1975;
PG 1965 §5 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0040 E 14. Dezember 1983 VwSlg 11260 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Wurde der Anspruch auf Verwendungszulage wegen Verjährung abgelehnt, so vermag dies die Ablehnung des pensionsrechtlichen Anspruches auf Bemessung des Ruhegenusses unter Einbeziehung einer Verwendungszulage nicht zu begründen. Voraussetzung für die Ruhegenussbemessung in diesem Sinne ist die Erlassung eines Bescheides der (früheren) Dienstbehörde über die Bemessung der Verwendungszulage. Dieser Anspruch unterliegt, anders als der Anspruch auf Leistung der Zulage, nicht der Verjährung.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120256.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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