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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13b Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/09/0040 E 14. Dezember 1983 VwSlg 11260 A/1983 RS 2Stammrechtssatz
Wurde der Anspruch auf Verwendungszulage wegen Verjährung abgelehnt, so vermag dies die Ablehnung des pensionsrechtlichen Anspruches auf Bemessung des Ruhegenusses unter Einbeziehung einer Verwendungszulage nicht zu begründen. Voraussetzung für die Ruhegenussbemessung in diesem Sinne ist die Erlassung eines Bescheides der (früheren) Dienstbehörde über die Bemessung der Verwendungszulage. Dieser Anspruch unterliegt, anders als der Anspruch auf Leistung der Zulage, nicht der Verjährung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120256.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010