RS Vwgh 1992/10/14 91/13/0110

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1972 §4 Abs5 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0005 E 7. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Als Dienstort ist der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen (Hinweis E 10.2.1976, 1157/75)). Meist wird der Dienstort eines Arbeitnehmers mit dem Betriebsort des Unternehmens, bei welchem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, zusammenfallen. Wird jedoch der Arbeitnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle

und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130110.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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