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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §26 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0005 E 7. Dezember 1988 RS 1Stammrechtssatz
Als Dienstort ist der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen (Hinweis E 10.2.1976, 1157/75)). Meist wird der Dienstort eines Arbeitnehmers mit dem Betriebsort des Unternehmens, bei welchem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, zusammenfallen. Wird jedoch der Arbeitnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle
und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130110.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009