RS Vwgh 1992/10/14 90/13/0009

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1358;
BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §78;
EStG 1972 §79;
EStG 1972 §90;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kann eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bewirken, wenn der Abgabepflichtige sein steuerliches Verhalten der eingeholten Auskunft des Finanzamtes entsprechend einrichtet und dann gerade das der Auskunft des Finanzamtes entsprechende steuerliche Verhalten zu einer Steuernachforderung führen soll. Diese Möglichkeit der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erscheint insbesondere verwirklicht, wenn der Arbeitgeber lohnabhängige Abgaben für eine Vielzahl von Arbeitnehmern der Auskunft des Finanzamtes entsprechend einbehält bzw entrichtet. Bezüglich des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ist in Rechnung zu stellen, daß diese Abgaben als Kostenfaktor in die Preiskalkulation eingehen, und es dem Arbeitgeber in aller Regel nicht möglich sein wird, bereits verrechnete Preise wegen einer Nachforderung dieser Abgaben zu erhöhen. Hinsichtlich der Lohnsteuer ist davon auszugehen, daß einem Arbeitgeber der Gebrauch des ihm von der Rechtsordnung (§ 1358 ABGB) eingeräumten Rückgriffsrechtes vielfach aus faktischen Gründen (im gegenständlichen Fall Fluktuation der Arbeitskräfte bei einem Personalleasingunternehmen) verwehrt sein kann (Hinweis E 25.6.1985, 85/14/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130009.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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