RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0824

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/14 92/01/0726 1

Stammrechtssatz

Wird im Spruch des Berufungsbescheides der Gegenstand der Erledigung zunächst nur allgemein umschrieben und erst in der Begründung deutlich bezeichnet, wird der Bescheidadressat nicht in seinen Rechten verletzt, weil dem - insoweit eine Einheit von Spruch und Begründung bildenden - Bescheid somit der Gegenstand der Erledigung entnommen werden kann.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010824.X02

Im RIS seit

14.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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