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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/07/09 90/12/0320 2Stammrechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 38 Abs 3 BDG folgt keine Verpflichtung der Behörde, eine genaue Abwägung dahingehend vorzunehmen, welchen der grundsätzlich geeigneten Beamten aus der im wichtigen dienstlichen Interesse liegenden Versetzung der geringste noch wesentliche wirtschaftliche Nachteil entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120088.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010