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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §1 Abs1;Rechtssatz
Die durch § 5 Abs 3 erster Satz GSchG der Öffentlichkeit eingeräumte Möglichkeit zur Einsichtnahme in das nach dieser Gesetzesstelle anzulegende Verzeichnis ist - ebenso wie die durch § 13 Abs 1 GSchG für die Bildung der Dienstlisten angeordnete öffentliche Sitzung - Teil des Auswahlverfahrens für das Amt der Geschworenen und Schöffen. Die zeitlich begrenzte öffentliche Auflegung eines Verzeichnisses nach § 5 Abs 3 GSchG und die Öffentlichkeit der Sitzung nach § 13 Abs 1 GSchG führt jedoch nicht zur Offenkundigkeit der während dieser Zeit offenkundigen Daten. "Offenkundigkeit" setzt im vorliegenden Zusammenhang jederzeitige Zugänglichkeit der strittigen Daten für jedermann, wie dies zB bei Grundbuch und Firmenbuch der Fall ist, voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010049.X03Im RIS seit
14.10.1992