RS Vwgh 1992/10/14 92/01/0589

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §24;
RAO 1868 §25 Abs1 liti;
RAO 1868 §26 Abs2;
RAO 1868 §28 Abs1 liti;
RAO 1868 §45;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0087 E 16. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Anwendung des § 45 RAO ein Rechtsanwalt bestellt. Für die Behandlung dieser Angelegenheit war sohin gem § 26 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 lit i RAO und § 24 zweiter Absatz der Geschäftsordnung für den Ausschuss nicht der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld, sondern eine Abteilung dieses Ausschusses zuständig. Demgegenüber handelt es sich aber beim angefochtenen Bescheid nach seinem eindeutigen Wortlaut und seiner Fertigungsklausel um eine dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld zuzurechnenden Erledigung. Dieser ist daher von einer zu seiner Erlassung nicht zuständigen Behörde ergangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010589.X01

Im RIS seit

14.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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