RS Vwgh 1992/10/16 90/17/0430

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO OÖ 1976 §20 Abs10 idF 1988/033;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Beurteilung, daß auch Reihenhäuser (mit einer Fläche von höchstens 150 m2) als Einfamilienhäuser anzusehen sind, verbietet sich deswegen, weil unter § 20 Abs 10 lit b OÖ BauO 1976 von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise (mit höchstens drei Geschoßen, auch wenn sie Teil einer Gesamtanlage sind), die Rede ist und diese Wendung auch Reihenhäuser miteinschließt (Hinweis Andreas Voigt, Diplomarbeit an der Technischen Universität Wien zum Thema "Räumliche Gestaltung im verdichteten Flachbau, Möglichkeit und Grenzen der Verwirklichung mittels wichtiger Rechtsinstrumente, gezeigt an Beispielen aus Oberösterreich", insbesondere S 18). Dafür, daß unter Einfamilienhäusern iSd § 20 Abs 10 erster Satz OÖ BauO 1976 nur freistehende verstanden werden, spricht, daß nur auf diesem Weg die Ungleichbehandlung zwischen den Wohnungseigentümern in Reihenhausanlagen und in sonstigen Mehrfamilienwohnhäusern mit vier oder mehr Wohnungen vermieden werden kann; diese Auslegung erscheint daher auch verfassungsrechtlich geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170430.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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