Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §248;Rechtssatz
Aus der im § 193 Wr LAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch folgt, daß ihm -
als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über die haftungsgegenständlichen Abgabenansprüche Kenntnis zu verschaffen ist (Hinweis E 13.11.1987, 85/17/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170124.X08Im RIS seit
19.12.2001