RS Vwgh 1992/10/16 91/17/0124

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Veröffentlicht am 16.10.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
BAO §166;
LAO Wr 1962 §127;

Rechtssatz

Die Wr LAO kennt kein "nichtiges" Beweismittel. Vielmehr kommt gemäß § 127 Wr LAO im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Richtig ist, daß auf Grund dieser Bestimmung

(ebenso wie nach der gleichlautenden Vorschrift des § 166 BAO) kein Hindernis besteht, auch die Einvernahme der Partei als Beweismittel heranzuziehen (Hinweis E 27.6.1985, 84/16/0100), doch darf auch ein Beweismittel, welches durch eine allfällige Rechtsverletzung der Art, wie sie die Vernehmung als Zeugin anstatt als Partei darstellen könnte, in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden (Hinweis E 22.5.1978, 357/78, VwSlg 5262 F/1978).

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170124.X12

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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