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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §46;Rechtssatz
Die Wr LAO kennt kein "nichtiges" Beweismittel. Vielmehr kommt gemäß § 127 Wr LAO im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Richtig ist, daß auf Grund dieser Bestimmung
(ebenso wie nach der gleichlautenden Vorschrift des § 166 BAO) kein Hindernis besteht, auch die Einvernahme der Partei als Beweismittel heranzuziehen (Hinweis E 27.6.1985, 84/16/0100), doch darf auch ein Beweismittel, welches durch eine allfällige Rechtsverletzung der Art, wie sie die Vernehmung als Zeugin anstatt als Partei darstellen könnte, in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden (Hinweis E 22.5.1978, 357/78, VwSlg 5262 F/1978).
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170124.X12Im RIS seit
19.12.2001