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L37055 Anzeigenabgabe SalzburgNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Im konkreten Fall hat der Abgabepflichtige als Inhaber eines Studios für Werbung, Werbemittel und Design im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses wesentliche zur Herstellung eines periodisch erscheinenden Druckwerkes - die Medieninhaber sind Mitglieder einer GesBR und stellen im Magazin durch Anzeigen ihr Warenangebot dar - erforderliche Arbeiten übernommen, wobei er - im eigenen Namen - auch Subunternehmer (eine Reproanstalt und eine Lithoanstalt) eingeschaltet hat. Auch hat ausschließlich nur er die Verbreitung der Kataloge an Kunden der sich im Magazin durch Anzeigen vorstellenden Unternehmen bewirkt. Daß dem Abgabepflichtigen von diesen Unternehmen "Kostenersatz" geleistet worden ist, steht weder der Beurteilung, der Abgabepflichtige habe als ausführender Unternehmer gehandelt, noch auch der Ansehung dieser Kostenersätze als Entgelt entgegen, handelt es sich doch bei den "Kostenersätzen" nicht um Beträge, die der Abgabepflichtige im Namen (und für Rechnung) eines anderen vereinnahmt und verausgabt hat (vgl hiezu beispielsweise die Regelung des § 4 Abs 3 UStG 1972 betreffend "durchlaufende Posten"). Im Hinblick darauf kann auch keine Rede davon sein, daß das Tatbestandsmerkmal "gegen Entgelt" im ersten Tatbestand des § 1 Abs 1 Slbg AnzeigenabgabeG im Beschwerdefall nicht erfüllt wäre. Da der Abgabepflichtige sohin die Verbreitung von Anzeigen in den Katalogen besorgt hat, er unbestritten Eigentümer desjenigen Unternehmens ist, in dessen Rahmen diese Leistungen ausgeführt wurden, er aber weder Verleger, Herausgeber der Druckwerke noch Anzeigenvermittler war, ist er im Sinne der Abs 1 und 2 des § 3 Slbg AnzeigenabgabeG im Hinblick darauf abgabepflichtige Person, da ihm das Entgelt für die Verbreitung der Anzeige geleistet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990170341.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009