RS Vwgh 1992/10/16 91/17/0124

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Veröffentlicht am 16.10.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §276 Abs1;
LAO Wr 1962 §144 Abs4;
LAO Wr 1962 §211 Abs1;
LAO Wr 1962 §90 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0163 E 1. Juli 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Auch einer Berufungsvorentscheidung kann die Bedeutung eines Vorhaltes zukommen (4.6.1980, 302/79). Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 24.10.1972, 2271/71 ; E 26.6.1980, 1063/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170124.X11

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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