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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974;Rechtssatz
Nach der klaren Regelung des § 54 Abs 1 StVO können unter anderem unter den im § 52 StVO genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses einschränkende Angaben gemacht werden. Durch die mit der 14ten StVO Nov 1987/213 getroffene Änderung des § 52 Z 13d StVO ("wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite") wurde (lediglich) eine Sonderregelung im Sinne des § 48 Abs 2 StVO getroffen und damit offenkundig eine nicht "praktikable" Lösung (Anordnung des Straßenverkehrszeichens auf der rechten Seite mit zusätzlichem Vermerk "gilt nur für die linke Straßenseite"; vgl Lukas, ZVR 1979, S 5) beseitigt. Aus dieser späteren StVO Nov kann jedenfalls kein Umkehrschluß auf die vor ihrem Inkrafttreten bestehende Kundmachungsregelung gezogen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170139.X02Im RIS seit
26.11.2001