RS Vwgh 1992/10/16 91/17/0124

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Veröffentlicht am 16.10.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 89/17/0244 5

Stammrechtssatz

Die den Vertreter treffende Behauptungspflicht und Nachweispflicht kann nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis E 20.1.1981, 2609/80). Die grundsätzliche Beweislast des Vertreters betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabentrichtung entbindet die Abgabenbehörde nämlich dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170124.X04

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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