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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §72 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/10/0164Rechtssatz
Das Wiedereinsetzungsverfahren ist untrennbar mit jenem Verfahren, in welchem die den Wiedereinsetzungsgrund bildende Versäumung stattgefunden hat, verbunden. Von einer Anhängigkeit iSd Art IV AVGNov 1990 ist dann zu sprechen, wenn das Verfahren, in dessen Verlauf die versäumte Prozeßhandlung zu setzen gewesen wäre, bereits vor dem 1.1.1991 eingeleitet wurde (Hinweis E 18.12.1991, 91/02/0137, 0138).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100122.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012