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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5 (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/31 91/10/0024 4Stammrechtssatz
Die Österreichischen Bundesforste haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Bei dem von der belangten Behörde (BMLF) beantragten Kostenzuspruch hätte daher der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten zu ersetzen. Der erkennende Senat vermag den Erwägungen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3.10.1966, 1731/65, VwSlg 3506 F/1966, nicht zu folgen, wobei auf § 13 Abs 2 VwGG hingewiesen wird. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989100183.X03Im RIS seit
27.03.2001