RS Vwgh 1992/10/19 89/10/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft

Norm

AVG §9;
Österreichische BundesforsteG 1977 §1;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung): 95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5 (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/31 91/10/0024 4

Stammrechtssatz

Die Österreichischen Bundesforste haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Bei dem von der belangten Behörde (BMLF) beantragten Kostenzuspruch hätte daher der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten zu ersetzen. Der erkennende Senat vermag den Erwägungen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3.10.1966, 1731/65, VwSlg 3506 F/1966, nicht zu folgen, wobei auf § 13 Abs 2 VwGG hingewiesen wird. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989100183.X03

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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