RS Vwgh 1992/10/19 92/15/0161

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Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/17/0020 B 23. März 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die versäumte Handlung ist SPÄTESTENS gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150161.X01

Im RIS seit

19.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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