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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Eine Beschwerde nach § 27 VwGG ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die belangte Behörde über jenen Antrag, der Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist, bereits entschieden hat.
Schlagworte
Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150100.X01Im RIS seit
19.10.1992