RS Vwgh 1992/10/19 90/10/0055

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Veröffentlicht am 19.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs4 litb Z1 idF 1987/576;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Da im Zuge von Forststraßen nur selten markante Orientierungspunkte wie Ordnungsnummern, Kreuzungsbereiche oder Baulichkeiten vorhanden sind, entspricht bei einer Verwaltungsübertretung gem § 174 Abs 4 lit b Z 1 ForstG 1975 die Festlegung der Örtlichkeit im erhobenen Tatvorwurf mit "eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße (ein Teilstück der X-Straße)" dem Gebot des § 44a lita VStG.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100055.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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