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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §174 Abs4 litb Z1 idF 1987/576;Rechtssatz
Da im Zuge von Forststraßen nur selten markante Orientierungspunkte wie Ordnungsnummern, Kreuzungsbereiche oder Baulichkeiten vorhanden sind, entspricht bei einer Verwaltungsübertretung gem § 174 Abs 4 lit b Z 1 ForstG 1975 die Festlegung der Örtlichkeit im erhobenen Tatvorwurf mit "eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße (ein Teilstück der X-Straße)" dem Gebot des § 44a lita VStG.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990100055.X01Im RIS seit
11.07.2001