RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0198

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): E 20. 10.1992, 91/08/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0158 E 24. Februar 1986 VwSlg 12047 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung läge nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des VwGH von der abzugehen Anlass bestünde, explizit in der Begründung eines Erkenntnisses oder Beschlusses ihren Niederschlag gefunden hätte und nicht nur stillschweigend vorausgesetzt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080198.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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