RS Vwgh 1992/10/20 90/08/0185

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §43 Abs3 Z1;
ASVG §49 Abs3 Z1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/17 90/08/0005 1

Stammrechtssatz

Von einem "Fehlen von Normen kollektiver Rechtsgestaltung" iSd § 49 Abs 3 Z 1 lit c ASVG kann zwar nicht erst gesprochen werden, wenn (bezüglich der betroffenen Beschäftigungsverhältnisse) die Möglichkeit der Schaffung von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung iSd Art 1 des ArbVG fehlt; vielmehr reicht das konkrete Fehlen solcher Normen aus; davon kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn ein Kollektivvertrag keine Bestimmung enthält, aufgrund derer die strittigen Entgeltteile zu zahlen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080185.X01

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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