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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ChemG 1987 §29 Abs3;Rechtssatz
Die Verneinung der Verläßlichkeit einer Person iSd
§ 29 Abs 3 ChemG 1987 kann nicht auf Vermutungen, sondern nur auf erwiesene Tatsachen gestützt werden. Diese müssen den Schluß zulassen, der Betreffende werde bei der Verwendung von Giften (§ 2 Abs 10 ChemG 1987) und beim sonstigen Umgang mit ihnen nicht das im § 29 Abs 4 ChemG 1987 erster Satz umschriebene verantwortungsbewußte Verhalten an den Tag legen. Als solche Tatsachen kommen insbesondere auch Verstöße gegen die hiebei zu beachtenden rechtlichen Verpflichtungen in Betracht. Ein derartiges Verhalten kann geeignet sein, begründete Zweifel an der Verläßlichkeit iSd § 29 Abs 4 ChemG 1987 zu erwecken, und zwar unabhängig davon, ob eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110143.X01Im RIS seit
20.10.1992