Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Selbstverständlich steht es einer Partei frei, ihre Angaben zu widerrufen. Dieser Widerruf unterliegt aber ebenso wie die ursprünglich gemachte Angabe der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (Hinweis E 16.2.1978, 2002/77) und diese wiederum der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080020.X01Im RIS seit
11.07.2001