RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0066

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art137;
SHG Stmk 1977 §33 Abs1;
SHG Stmk 1977 §33 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine (ausdrücklich normierte) Zuständigkeit der Landesregierung, über ihre Kostentragungsverpflichtung hinsichtlich einzelne Personen betreffend, deren Pflegebedürftigkeit allenfalls strittig ist, mit Bescheid dem Grund nach zu entscheiden, sieht das Stmk SHG nicht vor. Insoweit steht es dem Sozialhilfeverband aber frei, seine Ansprüche gegen das Land - hinsichtlich derer auch nicht der ordentliche Rechtsweg offensteht - im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gem Art 137 B-VG geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080066.X04

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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