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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
B-VG Art137;Rechtssatz
Eine (ausdrücklich normierte) Zuständigkeit der Landesregierung, über ihre Kostentragungsverpflichtung hinsichtlich einzelne Personen betreffend, deren Pflegebedürftigkeit allenfalls strittig ist, mit Bescheid dem Grund nach zu entscheiden, sieht das Stmk SHG nicht vor. Insoweit steht es dem Sozialhilfeverband aber frei, seine Ansprüche gegen das Land - hinsichtlich derer auch nicht der ordentliche Rechtsweg offensteht - im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gem Art 137 B-VG geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080066.X04Im RIS seit
13.07.2001