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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
ChemG 1987 §29 Abs3;Rechtssatz
§ 29 Abs 4 zweiter Satz ChemG 1987 knüpft an eine rechtskräftige Verurteilung wegen der dort angeführten strafbaren Handlungen, die unwiderlegliche Rechtsvermutung des Mangels der Verläßlichkeit der betreffenden Person. In diesem Fall erübrigt sich für die Behörde eine nähere Begründung für das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung. (Diese Rechtsfolge endet gem § 27 Abs 2 StGB - da das ChemG 1987 keine abweichende Regelung enthält - nach 5 Jahren). Ist der Mangel der Verläßlichkeit iSd § 29 ChemG 1987 nicht schon kraft Gesetzes gegeben, so hat die Behörde die Verneinung der Verläßlichkeit einer Person nachvollziehbar zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110143.X02Im RIS seit
20.10.1992