RS Vwgh 1992/10/20 90/04/0266

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z2 idF 1988/399;
GewO 1973 §39 Abs5;
GewO 1973 §9 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §9 Abs2 idF 1988/399;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Ist die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person einem Kollektivorgan übertragen, ist die Strafbestimmung des § 367 Z 2 GewO 1973 auch auf ein einzelnes Mitglied dieses Organes anzuwenden, ohne daß dieses einen Rechtsanspruch auf gleichzeitige oder gemeinsame Bestrafung aller Mitglieder des Kollektivorganes hat (Hinweis E 12.12.1969, 1749/68, VwSlg 7696 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040266.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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