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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Eine verfassungskonforme Interpretation eines Gesetzes kommt nur dann in Frage, wenn DER WORTLAUT DES GESETZES MEHRERE AUSLEGUNGEN ERMÖGLICHT. Wenn das der Fall ist, dann darf nicht jener Auslegung der Vorzug gegeben werden, die zu einem der Verfassung widersprechenden Ergebnis führt; es muß vielmehr jede Gesetzesbestimmung im Zweifelsfall so verstanden werden, daß sie im Rahmen der gesamten Rechtsordnung zu bestehen vermag (Hinweis E 10.7.1989, 89/10/0079). Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung des § 9 GewO 1973 - aus dieser läßt sich nicht eine Beurteilung dahin ableiten, daß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit der Stellung eines Antrages auf Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ende, wogegen auch der insoweit eindeutige Wortlaut des § 367 Z 2 GewO 1973 spricht (Hinweis E 26.4.1978, 944, 945, 946/77) - stellt sich hier nicht das Problem einer verfassungskonformen Interpretation.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990040266.X03Im RIS seit
11.07.2001