Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/03 88/08/0138 2Stammrechtssatz
Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich der tatsächlich gezahlte Lohn maßgebend, sondern, wenn er den tatsächlich gezahlten Lohn übersteigt, der Lohn, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob aber ein Anspruch auf einen Geldbezug oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (Hinweis E 26.1.1984, 81/08/0211) Der Beitragsvorschreibung ist daher in einem solchen Fall insbesondere der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn zugrundezulegen (Hinweis E 22.2.1950, VwSlg 1261/A 1959). § 44 Abs 1 und 49 Abs 1 ASVG stellen auf den Anspruchslohn ab (Hinweis E 14.12.1979, 677/76).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnKollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080172.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009