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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Rechtssatz
Voraussetzung dafür, daß nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt, ist, daß überhaupt ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde (Hinweis E 19.9.1980, 1171/77), daß der Pachtvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden sollte (Hinweis E 28.2.1985, 84/08/0120 und E 3.7.1990, 89/08/0164), und daß der als Pachtvertrag bezeichnete und als solcher von den Vertragspartnern gewollte Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründete. Schließlich ist erforderlich, daß der wirksam abgeschlossene und ein Pachtverhältnis im eben genannten Sinn begründende Pachtvertrag in der Folge nicht in den für den Weiterbestand eines Pachtverhä1tnisses wesentlichen Punkten abgeändert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080110.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012