RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): E 20. 10.1992, 91/08/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/09 91/19/0391 1

Stammrechtssatz

Gegenstand des Parteiengehörs ist nur der von der Beh ermittelte und als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung bzw die von der Beh im Hinblick auf den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt ins Auge gefaßte Vorgangsweise in rechtlicher Hinsicht

(Hinweis B 8.7.1991, 91/19/0018, 0019, 0025, E 29.9.1989, 89/18/0061).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080198.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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