RS Vwgh 1992/10/20 92/11/0143

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ChemG 1987 §29 Abs4;

Rechtssatz

Wird eine betriebliche Abwasserreinigungsanlage wasserrechtlich bewilligt, jedoch nicht errichtet, so läßt dieser Umstand alleine nicht schon auf mangelnde Verläßlichkeit iSd § 29 Abs 4 ChemG 1987 schließen. Ein derartiger Schluß wäre erst dann berechtigt, wenn mit dem Unterbleiben dieser Maßnahme eine konkrete Gefährdung der Umwelt unmittelbar verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110143.X03

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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