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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
ChemG 1987 §29 Abs4;Rechtssatz
Wird eine betriebliche Abwasserreinigungsanlage wasserrechtlich bewilligt, jedoch nicht errichtet, so läßt dieser Umstand alleine nicht schon auf mangelnde Verläßlichkeit iSd § 29 Abs 4 ChemG 1987 schließen. Ein derartiger Schluß wäre erst dann berechtigt, wenn mit dem Unterbleiben dieser Maßnahme eine konkrete Gefährdung der Umwelt unmittelbar verbunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110143.X03Im RIS seit
20.10.1992