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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei einem Anmeldungsgewerbe im Sinne des § 5 Z 1 GewO 1973 wird gemäß § 46 Abs 3 GewO 1973 das Recht zur Ausübung dieses Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - durch die entsprechende Anmeldung bei der Behörde und im Zeitpunkt dieser Anmeldung begründet. Aufgabe der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 345 Abs 9 GewO 1973 ist es sodann lediglich, zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Anmeldung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren und im verneinenden Fall dies festzustellen, sowie den zur Herstellung der Rechtsordnung erforderlichen Auftrag (Untersagung der Gewerbeausübung) zu erlassen, wobei auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0069).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040145.X01Im RIS seit
19.09.2001