RS Vwgh 1992/10/20 90/14/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/18 91/14/0171 2

Stammrechtssatz

Zu den Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit, die alle zusammen erfüllt sein müssen, soll nicht das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972 zum Zug kommen, zählt ua, daß das Reiseprogramm und seine Druchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein müssen, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren

(Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0100; E 26.6.1990, 89/14/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990140266.X01

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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