RS Vwgh 1992/10/20 92/04/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
HKG 1946 §57g Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/15 92/04/0120 1 (eine in die Begründung des Bescheides aufgenommene Feststellung, daß für ein näher bestimmtes Jahr keine Pflicht zur Zahlung einer Grundumlage bestehe, vermag einen in den Spruch aufzunehmenden Abspruch über einen nach § 57g HKG vorliegenden Antrag des Gewerbetreibenden nicht zu ersetzen).

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, - abgesehen vom Fall des § 66 Abs 2 AVG - über diesen Antrag abzusprechen. Eine bloße - nicht auf § 66 Abs 2 AVG gegründete - Behebung vorinstanzlicher Bescheide hätte nämlich zur Folge, daß die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf und daß somit der auf die Entscheidung der Vorinstanz bezughabende Parteienantrag unerledigt bliebe (Hinweis E 16.12.1986, 85/08/0044).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040155.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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