RS Vwgh 1992/10/20 92/14/0086

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen zum Vermerk eines unrichtigen Eingangsdatums, welcher eine unrichtige Berechnung der Beschwerdefrist nach sich zog, weil ein Tage zuvor eingelangtes Schriftstück mit einem späteren Eingangsdatum gestempelt wurde, wobei es sich nicht um eine etwaige einmalige Fehlleistung gehandelt hat, sondern ein solcher Vorgang der dortigen Kanzleiübung entsprach.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140086.X01

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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