RS Vwgh 1992/10/20 91/08/0110

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1091;
ABGB §914;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Maßgebend für die Frage, ob Pacht vorliegt, ist die Zweckbestimmung der Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses und die Art des Gebrauches, nicht jedoch die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Welche Art rechtsgeschäftlicher Vereinbarung im konkreten Fall vorliegt, ist daher nach der Zweckbestimmung, das heißt, nach der rechtsgeschäftlich relevanten Absicht der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sinn des § 914 ABGB zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080110.X05

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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