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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Rechtssatz
Maßgebend für die Frage, ob Pacht vorliegt, ist die Zweckbestimmung der Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses und die Art des Gebrauches, nicht jedoch die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Welche Art rechtsgeschäftlicher Vereinbarung im konkreten Fall vorliegt, ist daher nach der Zweckbestimmung, das heißt, nach der rechtsgeschäftlich relevanten Absicht der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sinn des § 914 ABGB zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080110.X05Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012