RS Vwgh 1992/10/20 92/04/0176

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §360 Abs3 idF 1988/399;
VVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 91/04/0130 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 360 Abs 2 GewO 1973 berechtigt und verpflichtet die Behörde, bei Vorliegen der angeführten Tatbestände die jeweils notwendigen Maßnahmen von Amts wegen zu ergreifen. Sie hat - über die einstweiligen Verfügungen des § 8 VVG hinausgehend - einstweilige Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen zum Gegenstand, die gemäß § 360 Abs 3 GewO 1973 mangels einer kürzeren Befristung mit Ablauf eines Jahres, vom Tage der Rechtskraft des sie verfügenden Bescheides an gerechnet, außer Wirksamkeit treten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040176.X01

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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