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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §6 Abs1 idF vor 1980/580;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/11/0094 E 25. Mai 1982 VwSlg 10745 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
Die Angabe des Betrages der Forderung (dh. der Art des gesicherten Anspruches und seiner Höhe) im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld stellt ein wesentliches Inhaltserfordernis dieses Antrages dar. Ihr Fehlen benimmt dem Antrag hinsichtlich dieser gesicherten Ansprüche die Eigenschaft, fristwahrend iS des § 6 Abs. 1 IESG zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110150.X02Im RIS seit
20.10.1992Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009