RS Vwgh 1992/10/20 92/11/0150

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §6 Abs1 idF vor 1980/580;
IESG §6 Abs2 idF vor 1980/580;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0094 E 25. Mai 1982 VwSlg 10745 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Angabe des Betrages der Forderung (dh. der Art des gesicherten Anspruches und seiner Höhe) im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld stellt ein wesentliches Inhaltserfordernis dieses Antrages dar. Ihr Fehlen benimmt dem Antrag hinsichtlich dieser gesicherten Ansprüche die Eigenschaft, fristwahrend iS des § 6 Abs. 1 IESG zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110150.X02

Im RIS seit

20.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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