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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;Rechtssatz
Es trifft nicht schlechthin zu, daß mit dem "Wegfall der Einigung über die entgeltliche Leistung abhängiger Arbeit" auch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (mehr) vorliegen könne, weil sich das Gegenteil aus § 11 Abs 3 lit a ASVG ergibt (Hinweis 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984); dies gilt zumindest für den Fall der nur VORÜBERGEHENDEN Sistierung der Arbeitspflichten und Entgeltszahlungspflichten (anders verhält es sich bei einem endgültigen Wegfall der Absicht des Dienstgebers, entgeltliche, abhängige Leistungen des Dienstnehmers in Empfang zu nehmen (Hinweis E 19.1.1989, 87/08/0274, VwSlg 12848 A/1989). Wenn (ohnehin) bereits die Sistierung dieser Hauptpflichten zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs 2 ASVG führen würde, dann wäre der Einschub "wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird" in § 11 Abs 3 ASVG zumindest hinsichtlich der lit a (Fortbestand der Versicherungspflicht bei Karenzierung bis zu einem Monat) ohne normativen Inhalt.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080047.X05Im RIS seit
18.10.2001