RS Vwgh 1992/10/20 92/08/0047

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Es trifft nicht schlechthin zu, daß mit dem "Wegfall der Einigung über die entgeltliche Leistung abhängiger Arbeit" auch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (mehr) vorliegen könne, weil sich das Gegenteil aus § 11 Abs 3 lit a ASVG ergibt (Hinweis 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984); dies gilt zumindest für den Fall der nur VORÜBERGEHENDEN Sistierung der Arbeitspflichten und Entgeltszahlungspflichten (anders verhält es sich bei einem endgültigen Wegfall der Absicht des Dienstgebers, entgeltliche, abhängige Leistungen des Dienstnehmers in Empfang zu nehmen (Hinweis E 19.1.1989, 87/08/0274, VwSlg 12848 A/1989). Wenn (ohnehin) bereits die Sistierung dieser Hauptpflichten zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs 2 ASVG führen würde, dann wäre der Einschub "wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird" in § 11 Abs 3 ASVG zumindest hinsichtlich der lit a (Fortbestand der Versicherungspflicht bei Karenzierung bis zu einem Monat) ohne normativen Inhalt.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080047.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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