RS Vwgh 1992/10/20 92/08/0052

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0199 E 24. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080052.X01

Im RIS seit

20.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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