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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0199 E 24. Jänner 1989 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080052.X01Im RIS seit
20.10.1992Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012