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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/27 88/08/0237 2 (hier: Wenden sich bestimmte Normen erkennbar an bestimmte Berufsgruppen, so ist deren spezieller Sprachgebrauch vor dem allgemeinen maßgebend. Was aber im speziellen Sprachgebrauch eine Berufsgruppe unter den Begriffen "Obergärtner" und "Gärtnermeister" bzw "Gartenarbeiter" zu verstehen ist ist den Berufsbildbeschreibungen zu entnehmen.)Stammrechtssatz
Für die Auslegung von Kollektivverträgen sind § 6 bis § 8 ABGB maßgebend. Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist danach wie ein G auszulegen (Hinweis E 19.11.1987, 84/08/0029).
Schlagworte
KollektivvertragAuslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080172.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009