RS Vwgh 1992/10/20 88/14/0178

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Es steht der Abgabenbehörde grundsätzlich nicht zu, die Angemessenheit eines Aufwandes im betrieblichen Bereich bzw seine Eignung zur Erzielung eines entsprechenden betrieblichen Erfolges zu überprüfen und die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Aufwandes als Betriebsausgabe vom Ergebnis dieser Prüfung abhängig zu machen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, 100). Es kann zwar die Unangemessenheit oder Unzweckmäßigkeit eines Aufwandes Anlaß zu Zweifel geben, ob der Aufwand betrieblich veranlaßt ist (Hinweis E 22.1.1992, 91/13/0160); solche Zweifel müssen aber durch entsprechende Beweisaufnahme und Beweiswürdigung schlüssig zu der Sachverhaltsannahme führen, daß der betreffende Aufwand (zumindest überwiegend) nicht betrieblich veranlaßt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140178.X02

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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